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Hinweise für EU-Bürger


Über Bewilligungen und Pflichten...

Mit der Personenfreizügigkeit gelten für EU-Bürger und Schweizer nach Übergangsfristen die gleichen Lebens-, Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen – sowohl in der Schweiz als auch in der EU. Konkret haben Sie in der Schweiz das Recht:

  • geografische und berufliche Mobilität (d.h. Sie können jederzeit den Wohnort und die Arbeitsstättewechseln)
  • gleiche Arbeitsbedingungen
  • koordinierten Sozialversicherungsschutz
  • gleiche soziale Unterstützung
  • gleiche steuerliche Pflichten und Vergünstigungen
  • gegenseitige Diplomanerkennung im Hinblick auf die Zulassung zu einer reglementierten Erwerbstätigkeit.

Das Personenfreizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU sieht die Erteilung von langfristigen Aufenthaltsbewilligungen (für fünf Jahre) und kurzfristigen Aufenthaltsbewilligungen (bis zu einem Jahr) vor. Die Bewilligung wird erneuert, wenn die betreffende Person weiterhin eine Beschäftigung hat.

Aufenthalts- und Arbeitsbewilligung

Ein Schritt, den Sie keinesfalls vergessen dürfen, ist der Gang zur Gemeindeverwaltung, um sich in der neuen Heimat anzumelden. Um eine Arbeitsstelle antreten zu können, bestehen verschiedenste Auflagen, die an die Aufenthaltsbewilligung gebunden sind.
Sie müssen sich jedoch weiterhin bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden und der Gemeinde anmelden!
Beachten Sie, dass jegliche Form von Arbeitsaufnahme ohne gültige Arbeitsbewilligung oder ohne Meldung an die staatlichen Behörden streng geahndet wird und rechtliche Folgen mit sich bringt. Auf der folgenden Seite wird Ihnen der genaue Unterschied zwischen den einzelnen Verfahren und Pässen dargestellt.

Meldepflicht

Während der ersten acht Tage, nachdem Sie in die Schweiz eingereist sind, müssen Sie sich bei Ihrer Wohngemeinde anmelden. Die Erfüllung dieser Meldepflicht ist eine Voraussetzung dafür, dass eine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden darf. Eine Verletzung der Meldepflicht stellt eine Zuwiderhandlung gegen fremdenpolizeiliche Vorschriften dar und kann mit einer Busse bis zu 2‘000 Franken bestraft werden.

Meldeverfahren für eine max. 90 tätige Erwerbstätigkeit

Seit einigen Jahren benötigen unter anderem deutsche Bundesbürger und Arbeitnehmer/innen, die von Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EU-17/EFTA in die Schweiz entsandt werden, für einen Aufenthalt von sehr kurzer Dauer (maximal 90 Tage) keine Aufenthaltsbewilligung mehr. Eine Anmeldung ist jedoch vonnöten. Jeder Mitarbeiter ist aufgefordert, sich bei der Gemeinde zu melden. Angehörige der EU-8-Staaten (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn) kommen unter bestimmten Umständen ebenfalls in den Genuss dieser Regelung.

Führerschein

Der ausländische Führerschein der Klasse B muss innerhalb von einem Jahr gegen den Schweizer Führerschein getauscht werden. Erforderlich dazu ist ein Sehtest.
Sollten Sie höhere Kategorien besitzen (C1, C, D1, D oder BPT), müssen Sie bei einem Vertrauensarzt eine medizinische Untersuchung absolvieren.



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